Veröffentlichung von Mitarbeiter*innen-Fotos auf Webseiten
02/08/2024
Webseiten sind für alle Unternehmen ein wichtiger Bestandteil Ihrer Werbung. Eine persönlich gestaltete Webseite mit ansprechenden Fotos der Mitarbeiter*innen kann einen Wettbewerbsvorteil bedeuten.
Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Mitarbeiter*innen-Fotos ist datenschutzrechtlich einiges zu beachten. Grundsätzlich gilt, die Nutzung und Veröffentlichungen der Fotos muss für die Mitarbeiter*in transparent sein und Sie als Verantwortliche*r benötigen eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In den überwiegenden Fällen werden Mitarbeiter*innen-Fotos auf der Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) verarbeitet. Dabei sind das Fotografieren inklusive Speicherung der Fotos und die Veröffentlichungen getrennte Verarbeitungen. Sie benötigen daher eine Einwilligung die beides, die Aufnahme und die Veröffentlichung der Bilder, abdeckt.
Bei einer datenschutzrechtlichen Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis sind bestimmte Vorgaben zu beachten:
- die Einwilligung muss vor der ersten Fotoaufnahme eingeholt werden,
- sie muss freiwillig sein,
- in informierter Weise erfolgen und auf den konkreten Zweck bezogen sein,
- die Einwilligung muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und der Erhalt der Einwilligung muss von den Verantwortlichen jederzeit nachweisbar sein,
- die betroffene Person muss jederzeit das Recht haben die Einwilligung zu widerrufen,
- vor der Einwilligung muss über die Widerrufsmöglichkeit informiert werden, und dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf bestehen bleibt.
Sofern ein Kriterium fehlt ist die Einwilligung formal falsch und nicht rechtsgültig.
Im Beschäftigungsverhältnis wird die Freiwilligkeit eine Einwilligung immer sehr kritisch gesehen. Aufgrund des vermeintlichen Abhängigkeitsverhältnisses der Beschäftigten zum Arbeitgeber wird oft unterstellt, dass die Einwilligung nicht völlig freiwillig erteilt wurde.
Es sollte im Einwilligungstext stehen, dass die Einwilligung völlig freiwillig ist und die Verweigerung keinerlei negative Auswirkung im Beschäftigungsverhältnis hat. Seien Sie nicht traurig, wenn einzelne Beschäftigte die Einwilligung für die Fotos oder deren Veröffentlichung verweigern und nicht auf der Webseite erscheinen. Dies kann ein Indiz sein, dass Sie es mit der Freiwilligkeit ernst nehmen.
Dem Grundsatz der Transparenz folgend ist es notwendig, die Beschäftigten darüber aufzuklären, auf welchen Webseiten oder anderen Medien ihre Bilder konkret veröffentlicht werden.
Oft wird die Frage aufgeworfen, ob nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses das Bild weiter auf der Webseite bleiben darf. Die DSGVO kennt keine Regelung, die eine zeitliche Begrenzung der Einwilligung vorsieht. Ob tatsächlich die Einwilligung der Beschäftigten über die Beschäftigungsdauer hinaus gültig ist hängt davon ab, wie der konkrete Zweck im Einwilligungstext benannt ist und welche Speicherdauer Sie angegeben haben. Wenn der Zweck der Veröffentlichung die Darstellung der Beschäftigten des Unternehmens ist, besteht der Zweck der Verarbeitung nach dem Ende der Beschäftigung nicht mehr. Das Bild muss dann gemäß Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gelöscht werden.
Ist der Zweck die persönliche Gestaltung der Webseite und die Visualisierung der Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen, besteht erstmal keine Veranlassung das Bild von der Webseite zu nehmen.
Allerdings haben die ehemaligen Beschäftigten das Recht ihre Einwilligung zu widerrufen. Dann sind die Bilder unverzüglich von der Webseite zunehmen und alle gespeicherten Fotos zu löschen.
Sie sehen, die Einwilligung hat einige Tücken. Es kann im Streitfall die Freiwilligkeit angefochten werden. Wenn ein Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Einwilligung nicht freiwillig erfolgte, besteht für die Fotoaufnahmen und die Veröffentlichungen keine Rechtsgrundlage. Damit haben Sie die Fotos unrechtmäßig verarbeitet. Dies kann zur Verhängung von Bußgeldern durch die Datenschutzaufsichtsbehörden oder zu Schadenersatzforderungen der betroffenen Personen führen.
Eine weitere Schwachstelle ist der jederzeit mögliche Widerruf einer Einwilligung. Sie müssen auf Ihrer Webseite bei jedem Widerruf unverzüglich die betroffenen Bilder entfernen.
Eine andere mögliche Rechtsgrundlage besteht darin, mit den Beschäftigten einen Vertrag zu schließen, in dem derjenige oder diejenige gegen Entgelt Ihnen die Rechte an dem Bild abtritt und die Veröffentlichung erlaubt. Es besteht somit kein Widerrufsrecht, dass Sie zwingen kann, das Bild von Ihrer Webseite zu entfernen. Das Nutzungsrecht besteht unabhängig von der Beschäftigung der betroffenen Person, außer es ist im Vertrag anders geregelt.
Selbstverständlich ist auch ein Vertrag nur gültig, wenn er von beiden Parteien freiwillig geschlossen wird. Da aber die Beschäftigten durch das Honorar einen Vorteil erzielen, ist die Freiwilligkeit eher glaubhaft.
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