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Datenschutzhinweise
Der Schutz personenbezogener Daten ist für Unternehmen essenziell, aber Datenschutzpannen lassen sich nie ganz ausschließen. Bei Datenverlust oder unbefugtem Zugriff ist schnelles Handeln gefragt, da die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde oft innerhalb von 72 Stunden informiert werden muss. Unternehmen müssen Datenschutzpannen folglich schnell erkennen, melden und einschätzen können.
Eine Datenschutzpanne liegt vor, wenn die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität personenbezogener Daten verletzt wird.
Auch Dienstleister können Datenschutzpannen verursachen, aber das auftraggebende Unternehmen bleibt für die Meldepflicht verantwortlich.
Nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO sind Datenschutzpannen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden, der Aufsichtsbehörde zu melden. Die 72-Stunden-Frist beginnt mit der Kenntniserlangung der Panne, nicht der Geschäftsführung, sondern durch jeden sensibilisierten Beschäftigten. Eine Ausnahme der Meldepflicht besteht, wenn kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht.
Risiken können zum Beispiel Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, Betrug oder finanzieller Verlust sein. Ob ein Risiko besteht, ist durch eine Risikobewertung zu beurteilen. Eine Risikobewertung berücksichtigt die Schwere des Schadens und die Eintrittswahrscheinlichkeit.
Bei hohem Risiko für die Rechte der Personen (z.B. Bankdaten) ist zudem eine Benachrichtigung der Betroffenen erforderlich.
Beschäftigte müssen daher in der Lage sein, Datenschutzpannen zu erkennen. Schulungen und klare interne Meldewege sind entscheidend. Verantwortliche Personen und die IT-Abteilung sollten in den Meldeprozess einbezogen werden.