Kündigung wegen Weiterleitung beruflicher E-Mails an private E-Mail-Adresse
04/11/2024
Die Weiterleitung von beruflichen E-Mails an eine privat genutzte E-Mail-Adresse stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar – und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Oberlandesgericht München (Az.: 7 U 351/23 e, Urteil vom 31. Juli 2024) entschieden.
Ein Arbeitnehmer (Vorstand einer Aktiengesellschaft) hatte über einen längeren Zeitraum immer wieder berufliche E-Mails von seinem geschäftlichen an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Das Unternehmen erfuhr davon und kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich. Dieser klagte gegen die Kündigung und argumentierte, dass die Weiterleitungen notwendig gewesen seien, um seine Arbeit effizient zu erledigen. Das Landgericht München I (Az.: 5 HK O 14476/21, Urteil vom 22. Dezember 2022) erklärte im Vorverfahren die Kündigung für unwirksam. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) im Berufungsverfahren.
Die Weiterleitung beruflicher E-Mails an einen privaten Account sei als schwerwiegender Verstoß gegen die DSGVO zu werten, nach der personenbezogene Daten so verarbeitet werden müssen, dass ihre Vertraulichkeit gewährleistet bleibt. Zudem könne es sich bei den Inhalten der weitergeleiteten E-Mails um personenbezogene Daten handeln, die einem besonderen Schutz unterliegen. Da private E-Mail-Accounts regelmäßig nicht so gut gesichert seien wie geschäftliche Server, bestehe die Gefahr, dass unbefugte Dritte Zugriff auf sensible Daten erhalten. Daher bewertete das Gericht das Verhalten des Klägers als „grob fahrlässig“ und sah darin einen „erheblichen Pflichtverstoß“.
Daher kam das Gericht zu dem Urteil, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtens war. Die wiederholte und systematische Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorgaben stelle einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Die Revision gegen das Urteil wurde im Übrigen nicht zugelassen.
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