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EuGH: Wegweisendes Urteil - DSGVO-Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen

20/12/2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wegweisendes Urteil (EuGH, Urteil v. 5.12.2023, Az. C- 807/21) in dem Rechtsstreit um ein DSGVO-Bußgeld gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen gefällt.

Der Konzern hatte gegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro, den die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) im Oktober 2020 gegen das Unternehmen erlassen hatte, geklagt. Die Berliner Datenschutzbehörde warf der Deutsche Wohnen vor, es zwischen Mai 2018 und März 2019 unterlassen zu haben, Maßnahmen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Löschung nicht (mehr) benötigter Mieterdaten in ausreichendem Umfang umgesetzt zu haben. So sei es zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein, im Archiv des Konzerns persönliche Daten der Mieter einzusehen und zu verarbeiten. Hierzu zählen auch Informationen zur Sozial- und Krankenversicherung, Arbeitsverträge und Informationen über finanzielle Verhältnisse.

Die Behörde stellte bereits im Juni 2017 fest, dass personenbezogene Daten von Mietern in einem Archivsystem gespeichert worden sind, in dem nicht mehr erforderliche Daten gar nicht gelöscht werden konnten. Da hieran bis März 2019 nichts geändert wurde, habe man nach Aussage der Behörde zu drastischen Mitteln gegriffen.

In dem Verfahren am EuGH ging es zum einen um die Grundsatzfrage, ob eine juristische Person in Deutschland, die ein Unternehmen betreibt, nach den Grundsätzen des EU-Rechts unmittelbar für DSGVO-Verstöße sanktioniert werden kann, ohne dass eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen und identifizierten Leitungsperson festgestellt werden muss. Das Gericht hat die Rechtsauslegung der Datenschutzbehörde nun bestätigt: Verstöße durch Vertreter reichen.

Und noch eine weitere Frage wurde geklärt: Es bedarf eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes, wobei keine Handlung oder keine Kenntnis durch ein Leitungsorgans der juristischen Person erforderlich ist.


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