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Ausfertigungsdatum: 06.05.2024
Vollzitat:
"Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.5.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031) EURL 13/2010 (CELEX Nr: 32010L0013) EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 32001L0029) EGRL 48/2004 (CELEX Nr: 32004L0048) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.5.2024 I Nr. 149 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 37 Abs. 1 dieses G am 14.5.2024 in Kraft.
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Europäisches Sitzland
§ 3 Herkunftslandprinzip
§ 4 Zulassungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Teil 3: Rechtsverletzungen von Nutzern
§ 7 Beschränkte Verantwortlichkeit
§ 8 Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung
§ 9 Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter
§ 10 Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
§ 11 Vertragliche Nutzungsverbote
Teil 5: Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065Abschnitt 1: Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale DiensteUnterabschnitt 1: Zuständige Behörden
§ 12 Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
§ 13 Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das BundeskriminalamtUnterabschnitt 2: Koordinierungsstelle für digitale Dienste
§ 14 Errichtung und Ausstattung
§ 15 Unabhängigkeit
§ 16 Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
§ 17 Tätigkeitsbericht
§ 18 Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung
§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen, Verwaltungsvereinbarung
§ 20 Zentrale Beschwerdestelle
§ 21 Beirat
Teil 6: Sonstige Zuständigkeiten
§ 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150
§ 23 Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Teil 7: Befugnisse und Verfahren
§ 24 Ermittlungen
§ 25 Auskunftserteilung und Durchsuchungen
§ 26 Beschlagnahme
§ 27 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 28 Information der Öffentlichkeit
§ 29 Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065
§ 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 31 Rechtsbehelfe
§ 32 Verwaltungsverfahren
§ 33 Bußgeldvorschriften
Teil 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Evaluierung
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(1) Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist, ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU derjenige Mitgliedstaat als Sitzland des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und in dem die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als in dem des Sitzes der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des Diensteanbieters
Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
(3) Für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem sie
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt derjenige Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist, auch als Sitzland für diesen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten.
(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt abweichend von Absatz 1 derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem
(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Tochterunternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(8) Treten zwischen der zuständigen inländischen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige inländische Behörde diese Meinungsverschiedenheiten der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.
(1) Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt.
(2) Der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(5) Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, darf durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
(7) Das Angebot von digitalen Diensten kann durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2056 und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 5 und 6.
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und in der Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- oder die Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, sofern sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung bleiben unberührt.
(1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
(3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.
(1) Wurde ein digitaler Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, und besteht für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
(2) Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
(3) Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 besteht nicht, es sei denn, der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um das geistige Eigentum eines anderen zu verletzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch öffentliche Stellen erbracht wird. Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 unberührt.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.
(1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Die Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.
(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diese auf der Videosharingplattform keine unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verbreiten dürfen.
(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen. Für diese Maßnahmen sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen zuständige Behörden. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet. Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur. Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.
(3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(4) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.
(5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Das Bundeskriminalamt nimmt als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten.
(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste trifft die von der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Entscheidungen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste vertritt die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Gremium für digitale Dienste nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2022/2065 und übt das Stimmrecht aus. Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann sich hierbei gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 vertreten lassen. Die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 können sich nach Maßgabe ihrer spezifischen Zuständigkeiten an der Arbeit des Gremiums nach Artikel 62 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 beteiligen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre ist zulässig.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Geschäftsmodelle digitaler Dienste und über Kenntnisse des Rechtsrahmens digitaler Dienste verfügen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird nach öffentlicher Ausschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen. Bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts handelt die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur unabhängig. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Bis zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur geschäftsführend die Aufgaben der Leitung wahr, sofern nicht durch die bisherige Leiterin oder den bisherigen Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste eine Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestimmt wurde. Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leiterin oder zum Leiter ernannt, ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründeten Rechte und Pflichten. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf weder ein Unternehmen der Digitalwirtschaft innehaben noch leiten noch darf sie oder er Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens der Digitalwirtschaft sein noch darf sie oder er einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
(2) Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden:
(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.
(4) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.
(1) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
(3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(1) Sofern Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz berühren, entscheidet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Benehmen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten arbeiten die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden mit dem Bundeskartellamt und mit der Bundesnetzagentur, soweit ihre sonstigen Aufgabenbereiche unabhängig von der Koordinierungsstelle für digitale Dienste betroffen sind, kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten Behörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz oder nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich ist, können die in Satz 1 genannten Behörden im Rahmen des Austausches nach Satz 2 auch personenbezogene Daten austauschen und in den betreffenden Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz arbeitet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 mit dem Bundeskriminalamt zusammen. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und das Bundeskriminalamt dürfen einander Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie auf eine Meldung bezogene Verwaltungsdaten, jeweils einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Aufsicht und Sanktionierung durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich ist. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf die ihr übermittelten Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwenden. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(4) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden arbeiten mit den weiteren für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständigen nationalen Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit nach Absatz 5 eingerichteten Verbindungsschnittstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten Behörden teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(5) Bundesministerien können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verbindungsschnittstellen einrichten, die bei ihnen eingehende Beschwerden an die jeweils zuständigen Behörden weiterleiten. Zur Wahrnehmung der Aufgabe als Verbindungsschnittstelle dürfen diese Nutzerbeschwerden, die einen Bereich betreffen, nach dem nach § 12 Absatz 4 die gesetzliche Zuständigkeit von Landesbehörden unberührt bleibt, einschließlich enthaltener personenbezogener Daten, entgegennehmen und an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten.
(6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden mit den Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit den Verbindungsschnittstellen nach Absatz 5 können in Verwaltungsvereinbarungen näher geregelt werden. In den Verwaltungsvereinbarungen kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
(1) Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle). Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde, sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren:
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.
(1) Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern:
Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe,
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Die Mitglieder des Beirats können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schriftlich oder elektronisch zu erklären. Hierüber ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu unterrichten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(8) Für den Beirat unterhält die Bundesnetzagentur eine Geschäftsstelle. Diese Geschäftsstelle muss angemessen ausgestattet werden.
(9) Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr festsetzt.
(10) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung beantragen. Die oder der Vorsitzende des Beirats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. Der Beirat kann andere Einrichtungen und Gruppen im Rahmen seiner Tätigkeit in geeigneter Form einbeziehen.
(11) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes beschließt. Die schriftlichen Dokumente des Beirats wie Berichte, Empfehlungen, Gutachten und Positionspapiere sind entsprechend den Vorgaben für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 Absatz 3 frei zugänglich auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste zu veröffentlichen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Unternehmen gewahrt werden und die Dokumente keine vertraulichen Informationen oder Informationen aus laufenden Verfahren betreffen.
(12) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Sie oder er muss während der Sitzung jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verlangen, wenn die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters verhindert ist.
(13) Der Beirat berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über seine Tätigkeit nach Absatz 3 sowie im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3.
(14) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 informieren den Beirat auf Verlangen über den Tätigkeitsbericht nach § 17 hinaus über ihre Tätigkeiten. Dabei sind das Berufsgeheimnis nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Information erfolgt in der Regel in den Sitzungen des Beirats.
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
(3) Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
(1) Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 dürfen die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachten. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden verstoßen hat, hat der Anbieter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder den nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die Aufwendungen für diese Ermittlungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Stellt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder eine nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 oder nach § 25 Absatz 1 nicht erfüllt, so fordert sie den Anbieter von Vermittlungsdiensten auf,
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden nach Artikel 51 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in der Androhung genannten Datum, festgesetzt werden.
(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2) Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.
(1) Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat. Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3) Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 darf das Gericht nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörden anordnen. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.
Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.
(1) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als
des Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in dem Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Behördenentscheidung vorausgeht.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.